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DEUVET Satzung
Gültig ab GV 2011
§ 1 Name und Sitz I. Der Verband führt als Verein den Namen “DEUVET - Bundesverband für Clubs klassischer Fahrzeuge e.V. “ II. Der Verein hat seinen Sitz in 10553 Berlin.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Bundesverbandes I. Der Verband hat die Aufgabe, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die gemeinsamen Interessen aller angeschlossenen Clubs und Vereinigungen auf nationaler und internationaler Ebene wahrzunehmen. II. Er vertritt die Interessen der angeschlossenen Mitgliedervereinigungen hinsichtlich der Gesetzgebung bei Behörden und anderen Institutionen, soweit gemeinsame Interessen berührt werden. Er hat ferner die Aufgabe, den Umgang mit klassischen Fahrzeugen im Sinne der Satzung oder den Zielsetzungen der Mitgliedervereinigungen der Öffentlichkeit nahe zu bringen. III. Er unterstützt die Mitglieder durch Informationen, Beratungen und Hilfestellungen. IV. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband im Rahmen ihrer wirtschaftlichen, rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit zu fördern. Die Mitgliedclubs sind insbesondere verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten, sowie Informationen und Berichte über die Tätigkeit des Verbandes an ihre eigenen Mitglieder weiter zu tragen. V. Der Verband verfolgt gemeinnützige Zwecke, indem er die Erhaltung, Pflege und den Betrieb klassischer Fahrzeuge aller Art und entsprechender Anhänger fördert, die als technische Kulturgüter einen wesentlichen Teil der neuzeitlichen technischen Geschichte darstellen.
§ 3 Abgrenzung zu den Einzelvereinigungen Der Verband enthält sich jeder Reglementierung seiner Mitgliedervereinigungen und verhält sich neutral.
§ 4 Mitgliedschaft I. Die ordentliche Mitgliedschaft können alle Oldtimerclubs und -vereinigungen sowie einschlägige Museen erwerben. Über die Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand vorläufig und berichtet der Generalversammlung. Eine Entscheidung über die endgültige Aufnahme (Bestätigung oder Ablehnung) trifft die auf die vorläufige Aufnahmeentscheidung folgende Generalversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Vorläufig aufgenommene Mitglieder haben kein Stimmrecht. II. Fördermitglieder können Firmen, juristische und natürliche Personen werden, die die Interessen des Verbandes unterstützen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann der/die Antragsteller(in) die Generalversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. III. Die Leistungen des Verbandes für ein ordentliches Mitglied bemessen sich nach der Höhe der gezahlten Beiträge. Mitgliedsrechte ruhen, wenn die Mitgliedsbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt sind, es sei denn, die Beiträge wurden gestundet. IV. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 28. Februar eines jeden Jahres zu zahlen. Maßgebend für die Höhe ist die Zahl der Mitglieder des DEUVET Mitgliedclubs am 01. Januar des gleichen Jahres.
§ 5 Organe der Verbandes Die Organe des Verbandes sind: 1. Der Vorstand 2. Die Generalversammlung
§ 6 Vorstand I. Der Vorstand besteht aus drei Personen: dem/der Präsidenten/in und zwei Vizepräsidenten/innen, hiervon eine(r) mit dem Amt „Vizepräsident für Finanzen“. II. Als Vorstand können nur Mitglieder von endgültig aufgenommenen Mitgliedsclubs des DEUVET gewählt werden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Generalversammlung auf drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. III. Der/die Präsident/in führt den Verband mit Hilfe der Geschäftsstelle und der zwei Vizepräsidenten/innen und kann Aufgaben an Mitglieder des Vorstandes delegieren. IV. Der Vorstand bestimmt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsident/in den Ausschlag. V. Der Vorstand hält mindestens einmal jährlich eine Vorstandssitzung ab. VI. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Präsident/in und die zwei Vizepräsidenten/innen. Der/die Präsident/in vertritt den Verband allein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vizepräsidenten/innen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. VII. Der Vorstand vereinbart mit den Fördermitgliedern nach § 4 II die von diesen zu zahlenden Beiträge. Er ist ermächtigt, hierzu Richtlinien zu verfassen. VIII. Der Vorstand ist verpflichtet eine allgemeine Geschäftsordnung, sowie Finanz- und Haushaltsordnung zu erlassen. Er ist ermächtigt sie zu ändern. Die Geschäftsordnung hat Aussagen zu treffen über die Aufgabenverteilung im Vorstand. IX. Der Vorstand wird im Innenverhältnis angewiesen, solche Verträge nicht endgültig abzuschließen, die der Entscheidung der GV nach § 7 XIII bedürfen. X. Die Mitglieder des Vorstandes sind der GV getrennt berichtspflichtig.
§ 7 Generalversammlung I. Die Generalversammlung wird vom/von dem/der Präsident/in unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einberufen, also in Papierform, per Telefax oder in elektronischer Form. Die Einladung zur Generalversammlung muss sechs Wochen vorher erfolgen, es gilt der Tag der Absendung. Geplante Satzungsänderungen werden in der Einladung bekannt gegeben. II. Die Generalversammlung wählt den Vorstand. Sie entlastet den Vorstand für das vorausgegangene Jahr. III. Die Generalversammlung hat das Recht, einen Ehrenpräsidenten / eine Ehrenpräsidentin zu benennen. IV. Alle für den Vorstand und den Beirat erstmals kandidierenden Personen sollen 10 Wochen vor der Generalversammlung eine Kurzdarstellung ihrer Person mit den Zielen ihrer Arbeit bei der Geschäftsstelle in Textform einreichen. Diese wird dann mit der Einladung zur Generalversammlung allen Mitgliedsclubs zugesandt. V. Das Budget des neuen Jahres, die Budgetabweichungen des alten Jahres, die Vorstandskosten des neuen Jahres und der Vorstandskostenvergleich des alten Jahres werden 1 Woche vor der Generalversammlung in Textform versendet. VI. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. VII. In der Generalversammlung hat jeder stimmberechtigte Club nach seiner zahlenden Mitgliederstärke folgende Stimmpunkte: Pro angefangene 100 Mitglieder je einen Stimmpunkt, höchstens 21 Stimmpunkte. VIII. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Leere Stimmzettel sind bei der Ermittlung der Mehrheit bei allen Wahlen als ungültige Stimmen zu behandeln. Dies gilt auch bei Stimmengleichheit. Diese Regelung gilt für alle Beschlüsse der Generalversammlung. IX. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Verbandes müssen wenigstens drei Viertel der Stimmberechtigten anwesend sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss binnen vier Wochen eine neue Generalversammlung einberufen werden. Diese ist dann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Die auflösende Generalversammlung bestimmt auch über die Verwendung des Vermögens des Verbandes im Sinne des § 11. X. Die Versammlung legt den Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit fest. Der Mitgliedsbeitrag wird ermittelt durch die Multiplikation der Mitgliederanzahl des DEUVET-Mitgliedclubs mit einem Faktor, der von der Generalversammlung festgelegt wird. Der Mindestbeitrag beläuft sich auf den für 10 Clubmitglieder. XI. In Ausnahmefällen kann ein ordentliches Mitglied die Herabsetzung des von ihm zu zahlenden Beitrages beantragen. Über diesen Antrag entscheidet die GV mit einer Mehrheit von ¾ der vertretenen Stimmen. Bei Annahme reduziert sich die Stimmpunktzahl des Mitgliedes entsprechend der Beitragsherabsetzung, bei Bruchteilspunkten wird auf ganze Punkte abgerundet. Der Mindestbeitrag kann nicht reduziert werden. XII. Tritt ein ordentliches Mitglied dem Verband nach dem 30.06. eines Jahres bei (entscheidend ist der Eingang des Aufnahmeantrages), wird für das Jahr der Aufnahme nur der halbe Jahresbeitrag geschuldet. XIII. Über Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Verbandes im Einzelfall mit mehr als 40.000 Euro oder länger als 5 Jahren belasten, entscheidet die Generalversammlung.
§ 8 Beirat I. Die Generalversammlung kann Beiräte wählen, die einzelne Fachgebiete bearbeiten und / oder einzelnen Vorstandsmitgliedern zuarbeiten. Sie haben beratende Funktion, aber keine Entscheidungsbefugnis. II. Der Vorstand kann jederzeit einzelne Beiratsmitglieder vorläufig bis zur nächsten Generalversammlung bestellen. Mehrfachbestellungen für einzelne Fachgebiete sind möglich. III. Soweit es sich um mehrere Beiratsmitglieder handelt, die einen Arbeitskreis bilden, hat mindestens ein Mitglied in der Generalversammlung zu berichten, was vertretungsweise durch ein Vorstandsmitglied erfolgen kann. IV. Die Mandate werden beendet • durch Rücktritt, • durch Beschluss der Beirates – bezogen auf den jeweiligen Bearbeitungsbereich - gefasst durch einfach Mehrheit, • durch Beschluss der Generalversammlung • durch Entlassung seitens des Vorstandes, dies nur bei vorläufig bestellen Beiratsmitgliedern, die noch nicht von der Generalversammlung gewählt wurden.
§ 9 Finanzielle Ausstattung / Entschädigung I. Die zur Verfolgung der Ziele des Verbandes notwendigen Mittel werden von den Mitgliedervereinigungen aufgebracht. II. Die Mittel des Verbandes dienen ausschließlich den satzungsgemäßen Zielen. III. Über die Höhe der aufzubringenden Mittel (jährlicher Mitgliedsbeitrag) beschließt die Generalversammlung nach § 7X. . IV. Die Höhe der Beiträge der Fördermitglieder richtet sich nach § 6VII. V. Über die finanziellen Entschädigungen an den Vorstand und den Beirat beschließt die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit in einer “Entschädigungsordnung”. VI. Über die Kosten der vom Verband abgegebenen Dienstleistungen beschließt die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit in einer “Gebührenordnung”.
§ 10 Ende einer Mitgliedschaft I. Die Mitgliedschaft endet • bei Auflösung des Verbandes, • durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres, wobei der Zeitpunkt des Einganges maßgeblich ist. • durch Ausschluss bei Nichtzahlung des Beitrages oder bei verbandsschädigendem Verhalten. II. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen diese Entscheidung die Generalversammlung anrufen.
§ 11 Auflösung des Verbandes I. Für einen Beschluss über die Auflösung des Verbandes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Es müssen so viele Mitglieder auf der Generalversammlung anwesend (oder vertreten) sein, dass ¾ aller im Verband vorhandenen Stimmpunkte repräsentiert sind. • Es ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen oder vertretenen Stimmpunkte erforderlich II. Ist die erste Voraussetzung nicht erfüllt, so ist binnen vier Wochen eine erneute Generalversammlung einzuberufen, bei der nur die einfache Mehrheit der im Verband vorhandenen Stimmpunkte repräsentiert sein müssen. Bei der zweiten Voraussetzung verbleibt es auch bei einer solchen zweiten Generalversammlung. Bei Auflösung sind die verbleibenden Mittel für artverwandte Zwecke zu verwenden. Näheres bestimmt die auflösende Generalsversammlung auf Basis der Vorschläge des Vorstandes.
Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgericht Berlin - Charlottenburg unter VR 28768 B
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